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555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

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Europäische Union

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Beurlaubung

Schulbesuchspflicht

Unter Berücksichtigung der in der Schulbesuchsverordnung geregelten Anerkennungsgründe können die Klassenlehrer bzw. der Schulleiter eine Beurlaubung vom Schulbesuch benehmigen.Der Antrag auf Beurlaubung muss bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig im Voraus gestellt werden. 

Bitte beachten Sie: Aus der Schulbesuchsverordnung kann KEINE Vorverlegung des Urlaubs bzw. eine Verlängerung der Ferien abgeleitet werden. Für Zeiten der Beurlaubung gehen wir davon aus, dass versäumter Unterrichtsstoff unverzüglich nachgearbeitet wird.

Beurlaubungen stellen Sie bitte möglichst über das Beurlaubungsmodul des Schulmanagers. Die Schule benötigt in jedem Fall den unterschriebenen Antrag zeitnah zur Beurlaubungsstellung über den Schulmanager.

Formblatt zum Download

Sie können Ihr Kind online über den SchulmanagerOnline beurlauben / befreien (spätestens 7 Tage vor dem beantragten Termin). 

Bitte beachten Sie: Drucken Sie nach erfolgtem elektronischem Antrag das Formblatt im Schulmanager aus und geben Sie Ihrem Kind den unterschriebenen Antrag mit. Erst nach Vorliegen des unterschriebenen Antrags wird die Beurlaubung bearbeitet und ggf. im Schulmanager genehmigt oder ggf. abgelehnt.

Falls Sie (noch) nicht im Schulmanager angemeldet sein sollten, können Sie ein Formblatt für den Antrag auf Beurlaubung/Befreiung unter > Download und Links > Beurlaubung herunterladen.