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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

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Krankmeldung

Regelungen für das Fernbleiben vom Unterricht

Eltern geben an allen Schultagen ihre Kinder in die Obhut der Schule. Insofern liegt es in der gemein­samen Verantwortung, soweit als möglich für die Sicherheit der Schüler zu sorgen. Dabei ist die Schule auf die Unterstützung der Eltern angewiesen. Die Entschuldigungspflicht der Erziehungsberechtigten ergibt sich im Übringen aus der Schulbesuchsverordnung. 

Eltern, deren Kinder nicht zur Schule kommen, verständigen die Schule über dasSekretariat ab 07.00 Uhr telefonisch. Dies ist auch über das Krankmeldemodul im Schulmanger möglich. Die Krankmeldung sollte bis Unterrichtsbeginn um 7.40 Uhr erfolgt sein. Erneute Meldungen an den Folgetagen erübrigen sich, wenn bei der ersten Mel­dung die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit mitgeteilt wurde.

Bis spätestens am dritten Tag (ab telefonischer oder elektronischer Krankmeldung) muss der Schule eine schriftliche Entschuldigung mit eigenhändiger Unterschrift des/der Erziehungsberechtigte/n über das Fernbleiben von der Schule vorliegen. Die Entschuldigungs- und Nachreichefrist haben wir grafisch aufbereitet. Mit Klick auf das Bild rechts können Sie hierzu nähere Informationen bekommen.

Die Eltern tragen dafür Sorge, dass sie von der Schule tatsächlich auch telefonisch erreicht werden können. Hierzu müssen die übermittelten Telefondaten zutreffend und aktuell sein.

Unentschuldigte Fehlzeiten bedürfen der gemeinsamen Klärung und Abhilfe. Auch ungewöhnlich häufige Krankheitstage sollten, ohne dass der Schule medizinische Details genannt werden müssen, plausibel erklärbar sein.