Ab 01. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz und es erfasst alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
Alle betroffenen Personen müssen eine Masernschutz-Impfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.
Bei Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen die Nachweise bis zum 31. Juli 2021 vorgelegt und kontrolliert werden. Für den Fall, dass kein Nachweis erbracht wird, ist durch den Schulleiter unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt mit personenbezogenen Angaben zu informieren. Das Gesundheitsamt kann bis zu 2.500 EUR Geldbuße bzw. Zwangsgeld aussprechen, wenn auf dessen Anforderung kein Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob alternativ Tätigkeits- oder Betretensverbote ausgesprochen werden.
Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor den Masernschutz nachzuweisen: